Artikel 7
Elektronische Speicherung der Daten
- 1. Das Zentrum wird folgende Daten speichern:
- a. Persönliche Daten des Antragstellers, insbesondere sein oder ihr Foto und Fingerabdrücke nach den Anforderungen der österreichischen Stellen;
- b. Kontaktdaten des Antragstellers;
- c. Die Daten der Reisedokumente des Antragstellers;
- d. Daten welches Visum beantragt wurde;
- e. Die Höhe der Visagebühr;
- f. Verfahrensdaten des Antrages.
- 2. Die persönlichen Daten werden für das Zentrum, ab dem Moment, wenn die Informationen vollständig registriert wurden, nicht mehr abrufbar.
- 3. Die Daten, welche in Absatz 1 Litera (a) – (e) dieses Artikels aufgezählt sind, werden vom Zentrum an die österreichische Botschaft, wie später über diplomatische Wege spezifiziert, weitergeleitet.
- 4. Fünf Tage nach der Rückgabe der Reisedokumente an den Antragsteller werden die Daten automatisch gelöscht.
- 5. Trotz Absatz 4 dieser Bestimmung werden folgende gespeicherten Daten für statistische Zwecke noch 2 Jahre zurückbehalten:
- a. Die Geschäftszahl;
- b. Kategorie des beantragten Sichtvermerkes;
- c. Staat des Reiseziels;
- d. Die Höhe der Visagebühr;
- e. Datum der Antragstellung;
- f. Datum der Rückübergabe der Reisedokumente an den Antragsteller.
- 6. Die Daten genannt in Absatz 5 lit. (a) werden nicht an die österreichischen Stellen übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102290
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