Artikel 7 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.2007

Artikel 7

Elektronische Speicherung der Daten

  1. 1. Das Zentrum wird folgende Daten speichern:
  1. a. Persönliche Daten des Antragstellers, insbesondere sein oder ihr Foto und Fingerabdrücke nach den Anforderungen der österreichischen Stellen;
  2. b. Kontaktdaten des Antragstellers;
  3. c. Die Daten der Reisedokumente des Antragstellers;
  4. d. Daten welches Visum beantragt wurde;
  5. e. Die Höhe der Visagebühr;
  6. f. Verfahrensdaten des Antrages.
  1. 2. Die persönlichen Daten werden für das Zentrum, ab dem Moment, wenn die Informationen vollständig registriert wurden, nicht mehr abrufbar.
  2. 3. Die Daten, welche in Absatz 1 Litera (a) – (e) dieses Artikels aufgezählt sind, werden vom Zentrum an die österreichische Botschaft, wie später über diplomatische Wege spezifiziert, weitergeleitet.
  3. 4. Fünf Tage nach der Rückgabe der Reisedokumente an den Antragsteller werden die Daten automatisch gelöscht.
  4. 5. Trotz Absatz 4 dieser Bestimmung werden folgende gespeicherten Daten für statistische Zwecke noch 2 Jahre zurückbehalten:
  1. a. Die Geschäftszahl;
  2. b. Kategorie des beantragten Sichtvermerkes;
  3. c. Staat des Reiseziels;
  4. d. Die Höhe der Visagebühr;
  5. e. Datum der Antragstellung;
  6. f. Datum der Rückübergabe der Reisedokumente an den Antragsteller.
  1. 6. Die Daten genannt in Absatz 5 lit. (a) werden nicht an die österreichischen Stellen übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102290

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