Artikel 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Artikel 7

Artikel VII. Dieser Vertrag ist jederzeit kündbar. Erfolgt die Kündigung vor dem 1. Oktober eines Jahres, so verliert der Vertrag bereits für das der Kündigung folgende Kalenderjahr, andernfalls für das zweitfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041600

alte Dokumentnummer

N3192824361L

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