Artikel 7
Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von Staustufen eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in die Staustufen und die Bauzonen sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Beförderungssteuer des Heimatstaates.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40272544
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