Artikel 7 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

ARTIKEL VII

Inkrafttreten und Vollziehung

Artikel 7

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden; Verordnungen dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen.

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