Artikel 7 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Artikel 7

Abwicklung der Programme auf der Projektebene

(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der EU-Regionalprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Programmdokumenten für die Abwicklung der Kofinanzierung einzelner Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß einhalten. Diese Verfahren können jeweils programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten Förderstellen im Detail präzisiert werden.

(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem im jeweiligen Programmdokument für eine Maßnahme vorgesehenen formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter Höhe nur dann erfolgt, wenn die vorangegangene Prüfung eines Kofinanzierungsantrags ergibt, dass –

  1. die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten Förderrichtlinien, den Projektauswahlkriterien der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;
  2. die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) eingehalten werden;
  3. die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29 ASF-VO nicht überschritten werden.

(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Programms auf Maßnahmen- oder Einzelprojektebene jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für eine ordnungsgemäße Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist sicherzustellen, dass –

  1. in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage über die einem Projekt gewährten Strukturfondsmittel (Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;
  2. der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der „Allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich“ gemäß Anhang 2 verpflichtet wird;
  3. Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;
  4. Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte, förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gemäß Artikel 8 ausbezahlt werden;
  5. im Falle des Eintretens von Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;
  6. rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring gemeldet werden.

Schlagworte

Kofinanzierungsvertrag, Verwaltungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025784

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