Artikel 7
Mittel der Landesfonds
Mittel der Landesfonds sind:
- 1. Beiträge des Bundes und der Länder
- 2. - nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden
- 3. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
- 4. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz, weitere Selbstbehalte unzulässig sind.
Schlagworte
Patientenleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016292
alte Dokumentnummer
N1199748434L
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