Artikel 7. Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1922

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr: Internationaler Gerichtshof.

Artikel 7.

Für den Fall, daß sich künftighin zwischen den beiden Staaten nach Abschluß des gegenwärtigen Abkommens strittige Fragen ergeben sollten, werden die beiden Regierungen trachten, durch freundschaftliches Einvernehmen eine Einigung zu erzielen; gegebenenfalls würden sie den Streitfall vor den ständigen internationalen Gerichtshof oder vor einen oder mehrere Schiedsrichter, die zu diesem Zwecke eigens ausgewählt würden, bringen.

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr:

Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

NOR12001508

alte Dokumentnummer

N1192214871S

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