Artikel 7
(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Kultureinrichtung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2) Jeder Entsendestaat trägt die Kosten für die Errichtung und den Betrieb seiner Kultureinrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123201
alte Dokumentnummer
N7199013017J
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