Artikel 7 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

Artikel 7

Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau

(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

 

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

  

(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Schlagworte

Einzelbauteilerneuerung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108971

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