Artikel 7
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates mindestens je zwei (2) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Beide Seiten werden die Möglichkeit der Anstellung zusätzlicher Rektoren wohlwollend prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038284
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