Artikel 7 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 7

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates mindestens je zwei (2) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Beide Seiten werden die Möglichkeit der Anstellung zusätzlicher Rektoren wohlwollend prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038284

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