Artikel 7
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden – unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 Abs. 3 dieser Vereinbarung – unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 4 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinisch-technische Großgeräte, werden nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben gewährt werden können.
(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten:
- 1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
- 2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
- 3. für medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, sofern der Träger der Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite Aufstellung bis 30. Juni 1988 anzeigt, oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1988 begonnen wurde.
Schlagworte
Neubauten, Zubauten
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012246
alte Dokumentnummer
N1198810259F
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