Artikel 7 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 7

Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden – unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 Abs. 3 – unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 4 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinisch-technische Großgeräte werden nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben gewährt werden können.

(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten:

  1. 1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
  2. 2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
  3. 3. für medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, sofern der Träger der Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite Aufstellung bis 30. Juni 1988 angezeigt hat, oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1988 begonnen worden ist.

(4) Die Frist für die Übermittlung der Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für das Jahr 1991 an den Fonds wird bis 30. April 1992 erstreckt werden. Die Auszahlung der entsprechenden Mittel wird bis längstens 15. November 1992 zu erfolgen haben.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013676

alte Dokumentnummer

N1199212710A

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