Artikel 7 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 7

Artikel 7

Die Gemeinschaft und die EFTA-Länder können zu den notifizierten Entwürfen Bemerkungen vorbringen. Die Bemerkungen der EFTA-Länder werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) vom EFTA-Rat in Form einer einzigen, koordinierten Mitteilung zugestellt; die Bemerkungen der Gemeinschaft werden dem EFTA-Rat von der Kommission übermittelt. Nehmen die Vertragsparteien auf Grund ihrer internen Informationsaustauschverfahren eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch, so teilen sie dies einander auf die gleiche Weise mit.

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