Artikel 7
Übergangsvorschriften für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten
(1) Der Reichswirtschaftsminister kann bestimmen, daß eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende öffentlich-rechtliche Kreditanstalt dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten nicht untersteht. Wird eine Kreditanstalt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet, so bestimmt der Reichswirtschaftsminister, ob die Kreditanstalt dem in Satz 1 bezeichneten Gesetz untersteht. Die Bestimmungen sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.
(2) Auf Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt im Lande Österreich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben sind, findet das Gesetz nur Anwendung, wenn der Reichswirtschaftsminister bestimmt, daß diese Schuldverschreibungen als Pfandbriefe im Sinne dieses Gesetzes oder als Schuldverschreibungen der im § 7 des Gesetzes bezeichneten Art anzusehen sind. Die Bestimmung ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen; sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR12041977
alte Dokumentnummer
N3193831985L
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