Artikel 7. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 7.

(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage A, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien zu den in dem genannten Tarif festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Italien etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.

(2) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in der Liste, Anlage B, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077103

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