Artikel 7
Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse
(Zu § 17 VwGG 1985)
Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung werden durch die vom Präsidenten/von der Präsidentin betrauten Mitglieder oder die von ihm/ihr bestimmten, mit der Evidenthaltung befassten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Gerichtshofes in einer “Amtlichen Sammlung" veröffentlicht. Beabsichtigen die Bearbeiter/Bearbeiterinnen der Sammlung von den für die Dokumentation des Evidenzbüros bestimmten Formulierungen der Rechtsanschauungen (Rechtssätze) oder der behandelten Rechtsfragen abzugehen, so haben sie im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Evidenzbüros vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40160450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)