Artikel 7
Bewertungsmodell
Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.
Schlagworte
Punktemodell
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074049
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