Artikel 7 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Diese unvollständige Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2012 ersetzt.

Artikel 7

Zahlungen des Bundes

(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:

  1. 1. Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
  2. 2. Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.

    Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007876

Dokumentnummer

NOR40140367

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