Artikel 7 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Artikel 7

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009564

Dokumentnummer

NOR40182112

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