Artikel 7 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

Artikel 7

Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 Prozent der unter Dreijährigen Plätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbesondere ist dabei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbildung und -betreuung zu berücksichtigen.

(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sind die Anzahl der Plätze für unter Dreijährige in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tagesmüttern und -vätern zu erhöhen und die Öffnungszeiten zu erweitern und zu flexibilisieren. Weiters ist der Betreuungsschlüssel zu verbessern.

(3) Für drei- bis sechsjährige Kinder sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen und Betreuungsschlüssel verbessert werden.

(4) Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen abgestufte Betreuungszeitmodelle und altersübergreifende Gruppen anbieten.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Kinderbetreuung, Kinderbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)