Artikel 7
Regelung der Feuerungsleistung
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW werden mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen mit Wärmeerzeugern sein, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Schlagworte
Heizung, Holz, Kohle
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009426
alte Dokumentnummer
N1198010256P
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