Artikel 7 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 7

Regelung der Feuerungsleistung

Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW werden mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen mit Wärmeerzeugern sein, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Schlagworte

Heizung, Holz, Kohle

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009426

alte Dokumentnummer

N1198010256P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)