Artikel 7 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

DURCHFÜHRUNG DES VERSANDVERFAHRENS

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Zollstellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.

(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2 für Bestimmungszollstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L für Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.

(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikel 16 Absatz 2 der Anlage I in einem T 1- oder T 2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen - außer in begründeten Ausnahmefällen - eine einzige Versandanmeldung T 1 oder T 2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T 1- oder T 2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.

(5) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T 1- oder T 2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

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