Artikel 7
(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik *1) in Kraft.
(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Gesetzesnummer
10007279
Dokumentnummer
NOR12082849
alte Dokumentnummer
N5199435446J
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