TEIL II
DIE RICHTER, DER KANZLER, DIE BEAMTEN UND DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DES GERICHTSHOFS
Artikel 7
1. Die Richter genießen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen weiter.
2. Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschließen, diese Befreiung aufzuheben.
3. Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007392
Dokumentnummer
NOR12080387
alte Dokumentnummer
N5199319680L
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