Artikel 7 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 7

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL II

DIE RICHTER, DER KANZLER, DIE BEAMTEN UND DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DES GERICHTSHOFS

Artikel 7

1. Die Richter genießen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen weiter.

2. Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschließen, diese Befreiung aufzuheben.

3. Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007392

Dokumentnummer

NOR12080387

alte Dokumentnummer

N5199319680L

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