Artikel 7 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 6

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL II

MITGLIEDER, BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 7

1. Die Mitglieder, die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EFTA-Überwachungsbehörde, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen ein schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines von einem Mitglied, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  2. b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  3. c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;
  4. d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  5. e) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  6. f) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
  7. g) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EFTA-Überwachungsbehörde bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der EFTA-Überwachungsbehörde gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche Absatz 1 Anwendung findet, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und anderen Bediensteten jener Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmäßig bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007391

Dokumentnummer

NOR12080336

alte Dokumentnummer

N5199319626L

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