Artikel 7 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen eine Entscheidung der lokalen österreichischen Steuerbehörde (Artikel 6) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

(3) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Rechtsmittel und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Frankreich nur in deutscher Sprache entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044309

alte Dokumentnummer

N3196237917J

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