Artikel 7
Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044505
alte Dokumentnummer
N3196417817L
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