Artikel 7 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 7

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
  2. b) die gleiche Person an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist

    und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044180

alte Dokumentnummer

N3196217787L

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