Artikel 7 Bundesfinanzgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 7

Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht gesetzliche Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049478

alte Dokumentnummer

N3198810292E

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