Artikel 7
Artikel 7.Fondshilfe.
(1) Voraussetzung der Fondshilfe ist, daß am Bauort ein nachweisbar dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung besteht oder daß das Bauvorhaben geeignet ist, der Wohnungsnot an einem anderen Ort abzuhelfen.
(2) Die Fondshilfe wird an Selbstverwaltungskörper, an öffentliche Körperschaften und Anstalten, ferner an gemeinnützige Vereinigungen, als Bau(Siedlungs)genossenschaften, Bau(Siedlungs)gesellschaften, Bau(Siedlungs)vereine, Stiftungen u. dgl., geleistet.
(3) Die Fondshilfe kann eine mittelbare oder eine unmittelbare sein.
(4) Die mittelbare Fondshilfe besteht:
- a) in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen und dessen Verzinsung (§ 4, Absatz 1, lit. a, W. F. G.);
- b) in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten als Bürge und Zahler (§ 11, Absatz 1, B. F. G.);
- c) in der Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Baukapitals, das ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung für einen eigenen Bau beistellt (§ 11, Absatz 1, B. F. G., und Fondsnovelle 1922);
- d) in der Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten vom Fonds nicht verbürgter Darlehen (Annuitätenzuschüsse § 11, Absatz 4, B. F. G.)
- e) in der Gewährung von kündbaren, verzinslichen Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel von gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigungen (§ 11, Absatz 6, B. F. G.);
- f) in der Beteiligung am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen durch Zeichnung von Anteilen oder durch Einlagen (§ 11, Absatz 5, B. F. G.);
- g) in der Vergebung von Bau- und Siedlungsgrundstücken im Baurechte;
- h) in der Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen (§ 11, Absatz 9, B. F. G.).
(5) Die unmittelbare Fondshilfe besteht:
- a) in der Gewährung unmittelbarer Darlehen (§ 4, Absatz 1, lit. b, W. F. G., und § 11, Absatz 3, B. F. G.);
- b) in der Gewährung von verzinslichen Bauvorschüssen (§ 11, Absatz 3, B. F. G.).
(6) Nach Aufhören der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse dürfen vom Fondsvermögen (Artikel 5, Absatz 1) für unmittelbare Fondshilfe höchstens 10 Prozent und für die im Absatz 4, lit. e und f, angeführten Arten der mittelbaren Fondshilfe höchstens 5 Prozent verwendet werden.
(7) Der Fonds kann als Bürge und Zahler (Absatz 4, lit. b) nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes und nur im Falle der Errichtung von Wohn- und Siedlungsbauten eintreten. Desgleichen ist die Fondshilfe gemäß Absatz 4, lit. c und d, nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes zulässig. Unter „verlorener Bauaufwand“ versteht man jenen Teil der Gestehungskosten eines Baues, dessen Verzinsung und Tilgung im Hauserträgnisse keine Deckung finden.
Schlagworte
Siedlungsgenossenschaft, Siedlungsgesellschaft, Siedlungsverein, Siedlungsvereinigung, Baugrundstück, Wohnbau, Baugenossenschaft, Baugesellschaft, Bauverein, Bauvereinigung, WFG, BFG
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144249
alte Dokumentnummer
N9192537426L
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