Artikel 7
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
- 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2026 bis 31. März 2027 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012914
Dokumentnummer
NOR40270133
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)