Artikel 7 BFG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 7

Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2026 bis 31. März 2027 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270133

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)