Artikel 7 BFG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 87,21 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
  6. 6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 145,35 Millionen Euro;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 290,69 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  8. 8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 453,46 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 72,67 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
  11. 11. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 218,02 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

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