Artikel 7
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling, sofern diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
- 2. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
- 3. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
- 5. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
- 6. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
- 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
- 8. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, sofern diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
- 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1959;
- 1 0.beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
- 11. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
- 12. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
- 13. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
- 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
- 15. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
- 16. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
- 17. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
- 18. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
- 19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
- 2 0.beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
- 21. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
- 22. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
- 23. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
- 24. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
- 25. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
- 26. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 59 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling pro Voranschlagsansatz;
- 27. bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, sofern diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
- 28. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
- 29. beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
- 3 0.bei den Voranschlagsansätzen 7/59009, 7/59019, 7/59089, 7/59309 und 7/59319 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
- 31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59008, 1/59018, 1/59088, 1/59308 und 1/59318 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
- 32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1998
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1981, BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005102
Dokumentnummer
NOR12056436
alte Dokumentnummer
N3199811020O
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