Artikel 7 BFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1996 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, sofern diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 78 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Osthilfe und Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  8. 8. beim Voranschlagsansatz 1/17218 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
  9. 9. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
  10. 1 0.bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 AMFG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994;
  11. 11. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Realisierung des Nationalparks Donau-Auen;
  13. 13. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
  14. 14. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
  15. 15. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  16. 16. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 302 und 303 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden und Justizanstalten;
  17. 17. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
  18. 18. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  19. 19. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  20. 2 0.beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  21. 21. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
  22. 22. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  23. 23. beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für Stückzinsenzahlungen;
  24. 24. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  25. 25. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  26. 26. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  27. 27. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1981

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055026

alte Dokumentnummer

N3199655234J

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