Artikel 7 BFG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1994

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/14108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Finanzierung von Fachhochschul - Studienlehrgängen, soferne andere Körperschaften sich mit einem angemessenen Betrag beteiligen;
  6. 6. beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  7. 7. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmte Maßnahmen;
  8. 8. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
  9. 9. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  10. 10. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling
  11. 11. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  12. 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  13. 13. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  14. 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren aufgrund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
  15. 15. beim Voranschlagsansatz 1/60098 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für nicht vorhersehbare Waldbrandbekämpfungskosten, die gemäß § 42 lit. f. des Forstgesetzes vom Bund zu tragen sind;
  16. 16. beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling, falls im Jahr 1994 keine Prämien für Rinderhalter eingeführt werden und ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Tiere und tierische Produkte gegeben ist;
  17. 17. beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte gegeben ist;
  18. 18. beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;
  19. 19. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10208, 1/12208, 1/13048, 1/14188, 1/15008, 1/17008, 1/18418, 1/18608, 1/54848. 1/63038 und 1/65118 bis zu einem Betrag von insgesamt 420 Millionen Schilling für Zahlungen an das Ausland im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen;
  20. 20. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994;
  21. 21. beim Voranschlagsansatz 1/60446 bis zu einem Betrag von 1 900 Millionen Schilling zur Bedeckung der Finanzierungserfordernisse gemäß § 53 Abs. 2c des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985 in der jeweils geltenden Fassung.

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