Artikel 7 BFG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1992 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen 1/10605, 1/10606 und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/11508 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  6. 6. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  7. 7. beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;
  8. 8. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1981

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004726

Dokumentnummer

NOR12051549

alte Dokumentnummer

N3199218803J

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