Artikel 7 BFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Entwicklungshilfemaßnahmen im Bereich der Golfregion;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 800 Millionen Schilling;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/18603 bis zu einem Betrag von 76 Millionen Schilling für Anschaffungen im Zusammenhang mit dem Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von
  1. a) 400 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983, in der jeweils geltenden Fassung, und der §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 48, in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen,
  2. b) 200 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  1. 5. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  2. 6. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt;
  3. 7. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  4. 8. beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;
  5. 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 1 0.beim Voranschlagsansatz 1/10476 bis zu einem Betrag von 164 Millionen Schilling für zusätzliche Maßnahmen auf dem Sektor der Presseförderung zur Erhaltung der Medienvielfalt, sofern hiefür die bundesgesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 48/1985, BGBl. Nr. 215/1981

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004700

Dokumentnummer

NOR12051172

alte Dokumentnummer

N3199114614J

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