Artikel 7 BFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1990

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen und die von der im § 14 des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen Kommission im Interesse eines erreichbaren Vorzieheffektes dringlich empfohlen werden;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  3. 3. bei den Voranschlagsansätzen 1/20505 und 1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für das von der Weltbank initiierte Spezialprogramm der Unterstützung für Afrika (Strukturanpassung-CO-Finanzierung);
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schiling;
  5. 5. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag im Gegenwert von 20 Millionen US-Dollar für Zahlungen an den Stabilisierungsfonds für Polen;
  7. 7. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1990

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050838

alte Dokumentnummer

N3199011780H

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