Artikel 7
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht gesetzliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004616
Dokumentnummer
NOR12050452
alte Dokumentnummer
N3198910876F
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