Artikel 7
(1) Die Bewilligung zur Benützung des Weges ist von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zu entziehen, wenn dies vom Grenzabschnittskommando Sopron verlangt wird oder wenn beim Inhaber der Bewilligung Voraussetzungen für die Entziehung eines österreichischen Reisepasses bekannt werden.
(2) Die Entziehung einer Bewilligung zur Benützung des Weges kann ohne Angabe von Gründen verlangt werden. Das Verlangen auf Entziehung ist vom Grenzabschnittskommando Sopron schriftlich an die Sicherheitsdirektion für das Burgenland zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059813
alte Dokumentnummer
N4197312840I
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