Artikel 7 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch – Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 7

(1) Die Bewilligung zur Benützung des Weges ist von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zu entziehen, wenn dies vom Grenzabschnittskommando Sopron verlangt wird oder wenn beim Inhaber der Bewilligung Voraussetzungen für die Entziehung eines österreichischen Reisepasses bekannt werden.

(2) Die Entziehung einer Bewilligung zur Benützung des Weges kann ohne Angabe von Gründen verlangt werden. Das Verlangen auf Entziehung ist vom Grenzabschnittskommando Sopron schriftlich an die Sicherheitsdirektion für das Burgenland zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059813

alte Dokumentnummer

N4197312840I

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