Artikel 7
(1) Artikel 7.Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Schlagworte
Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht,
Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse, Religion, Beamter,
Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, öffentlicher Dienst, Wahlrecht,
Freiheitsrecht, status activus, Konfession, Staatsreligion,
öffentlicher Angestellter, öffentlicher Bediensteter, öffentlich
Bediensteter
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002681
alte Dokumentnummer
N1193018814R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)