Artikel 7 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 7

(1) Artikel 7.Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

(2) Den öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Schlagworte

Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht,

Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse, Religion, Beamter,

Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, öffentlicher Dienst, Wahlrecht,

Freiheitsrecht, status activus, Konfession, Staatsreligion,

öffentlicher Angestellter, öffentlicher Bediensteter, öffentlich

Bediensteter

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002681

alte Dokumentnummer

N1193018814R

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