Artikel 7 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 7

ARTIKEL 7 (ex-Artikel 4)

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

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