Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
Artikel 7.
Solange die Vormundschaft nicht angeordnet ist, sowie in allen dringenden Fällen können die zuständigen Ortsbehörden die Maßregeln treffen, die zum Schutze der Person und der Interessen eines minderjährigen Ausländers erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001747
Dokumentnummer
NOR12023478
alte Dokumentnummer
N2192025539S
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