Artikel 7 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 7

  1. 1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der Eintragung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen sie die Generalversammlung des Büros, die unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen ihre Entscheidung trifft.
  2. 2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenen Partei geplanten Ausstellung den Vorzug.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009673

alte Dokumentnummer

N1198014911R

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