Artikel 7
- 1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der Eintragung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen sie die Generalversammlung des Büros, die unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen ihre Entscheidung trifft.
- 2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenen Partei geplanten Ausstellung den Vorzug.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009673
alte Dokumentnummer
N1198014911R
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