Verfassungsbestimmung
Artikel 7
- 1. Die Vertragsstaaten betrachten die Art. 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
- 2. Jedoch wird das durch eine Erklärung nach Art. 25 der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung nach Art. 46 der Konvention hinsichtlich dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als der betreffende Staat erklärt hat, daß er dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Art. 1 bis 5 des Protokolls anerkennt.
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