Artikel 79 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 79

Artikel 79. Eine Zentralauskunftstelle über die Kriegsgefangenen ist auf neutralem Gebiet einzurichten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wird, wenn es von ihm als nötig erachtet wird, den in Betracht kommenden Mächten die Einrichtung einer derartigen Auskunftstelle vorschlagen.

Diese Auskunftstelle hat alle die Gefangenen betreffenden Nachrichten, die sie auf amtlichen oder privaten Wegen erhalten kann, zu sammeln und so schnell wie möglich dem Heimatstaat der Gefangenen oder der Macht, der sie Dienste geleistet haben, zuzustellen.

Vorstehende Bestimmungen dürfen nicht so ausgelegt werden, als sollten sie die menschenfreundliche Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003287

alte Dokumentnummer

N1193624325L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)