Artikel 79 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 79

Bei der Ankunft eines seuchenfreien Schiffes oder Luftfahrzeuges, das aus einem Infektionsgebiet kommt, dürfen die in Artikel 78 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056790

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