Artikel 79
Bei der Ankunft eines seuchenfreien Schiffes oder Luftfahrzeuges, das aus einem Infektionsgebiet kommt, dürfen die in Artikel 78 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056790
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