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Artikel 79 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

NÄMLICHKEITSSICHERUNG

Artikel 79

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

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