Artikel 78 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten:

  1. a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
  2. b) eine Beschreibung der Erfindung;
  3. c) einen oder mehrere Patentansprüche;
  4. d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
  5. e) eine Zusammenfassung.

(2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

(3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

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