Artikel 78 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 78 (ex-Artikel 82)

Artikel 78

Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen.

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